
Fiktion des Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers, der sich der Gewahrsamsübertragung durch einen Warenautomaten bedient. Hier ist das `mechanisierte Einverständnis†œ nur dann wirksam, wenn der Warenautomat mit den dafür vorgesehenen Zahlungsmitteln bedient wird, der Ausgabemechanismus fehlerfrei funktioniert ...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
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